Satzung

Satzung

der Betriebssportgemeinschaft Energie und Umwelt

§ l  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen "Betriebssportgemeinschaft Energie und Umwelt".

Die Betriebssportgemeinschaft hat ihren Sitz in Bochum.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck

Die BSG Energie und Umwelt ist eine freiwillige Vereinigung von Sportinteressierten des Umweltservice Bochum GmbH und der Stadtwerke Bochum GmbH

Die BSG dient der Förderung aller Sportarten die in den Sparten der BSG ausgeübt werden. Der Verband fördert den Betriebssport als Breiten- und Freizeitsport auf freiwilliger Grundlage. Er will vor allem solche Betriebsangehörige dem Sport zuführen, die diesem sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden.

Die BSG ist politisch und konfessionell neutral. Sie bekennt sich zum Amateursport.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Betriebssportgemeinschaft kann jede volljährige-  und minderjährige  Person mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden. Über den schrift­lichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Telefonnummer und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c)     durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)    durch Ausschluss aus der BSG.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der BSG grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung  ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlies­sungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungs­beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5  Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Mittelverwendung

 

Die Mittel der BSG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der BSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7  Organe der Betriebssportgemeinschaft

Organe der BSG sind

a)     der Vorstand;

b) der erweiterte Vorstand;

c)     die Mitgliederversammlung.

 

§8  Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand der BSG besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Die BSG wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 2. Schatzmeister, dem Pressewart und den Spartenleitern der einzelnen Sportarten.

§ 9  Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der BSG zuständig.  Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tages-
ordnung

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    1. Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
      Erstellung eines Jahresberichts;
    2. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mit­-
      gliedern.

§ 10  Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstands­mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11  Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unter­schreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§12  Kassenprüfer

Die Kassenführung der BSG wird durch zwei Kassenprüfer überprüft. Diese werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Überprüfung findet einmal im Jahr unmittelbar vor der Mitgliederversammlung statt. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

§13  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des
Vorstands;

  1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten
      Vorstands;
    2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
      Vereins;
    3. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
      Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungs-
      beschluss des Vorstands;
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§14  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs­schreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§15  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahl­leiter übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Ab­stimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§16  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages­ordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§17  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der BSG es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13,14,15 und 16 entsprechend.

§18  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§19  Folgen bei Auflösung des Vereins und Zweckänderung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins auf die Aktion Lichtblicke der NRW Lokalradios und das St. Vinzenz Kinderheim in Bochum zu gleichen Teilen verteilt zur Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

Die Satzungsänderung zu §2  wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.2011 beschlossen.

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